AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der LIS.TEC GmbH
Stand: 01.09.2017
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der LIS.TEC GmbH
Stand: 01.09.2017
1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen und Leistungen der LIS.TEC GmbH (folgend: LIS.TEC) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (folgend: AGB).
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und LIS.TEC diesen nicht widerspricht. Sollten im Einzelfall individuelle Vereinbarungen zwischen LIS.TEC und dem Kunden (etwa Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der AGB) erfolgen, haben diese in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von LIS.TEC maßgebend.
2. Lieferungen und Leistung
2.1. Angebote von LIS.TEC sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail gesendeter Auftragsbestätigung von LIS.TEC, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung zustande. Zumutbare Teillieferungen und entsprechende teilweise Fakturierungen sind stets möglich, wenn und soweit es sich um handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen handelt.
2.2. Inhalt und Umfang der von LIS.TEC geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung von LIS.TEC.
2.3. LIS.TEC behält sich Änderungen des Vertragproduktes vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden und die Änderungen des Vertragproduktes dem Kunden zumutbar sind.
2.4. Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. LIS.TEC kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist, der Kunde LIS.TEC erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat und die Verzögerung von LIS.TEC verschuldet ist.
2.5. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen. Ziffer 10.4 gilt entsprechend.
2.6. Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für LIS.TEC angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von LIS.TEC nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa bei Störungen im Rahmen der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, bei Streiks, bei Aussperrungen, bei Betriebsstörungen etc. Unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden. Ziffer 2.4 und 2.5 gelten entsprechend.
2.7. LIS.TEC behält sich das Recht vor, aus den in Ziffer 2.6 genannten Gründen vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten.
2.8. Kommt der Kunde mit der Annahme der von LIS.TEC angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.
3. Prüfung und Gefahrübergang
3.1. Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes oder einer Verzögerung geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von LIS.TEC auf den Kunden über.
3.2. Weist die gelieferte Ware bei Anlieferung erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).
3.3. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen (§ 377 HGB). Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von LIS.TEC genannten Preise. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Produkte ist in den Preisen eingeschlossen, sofern nicht anderweitig spezifiziert.
4.2. LIS.TEC behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen eintreten. Auf Anfrage des Kunden wird LIS.TEC die Gründe für die Preisanpassung darlegen, die jeweils relevanten Kostenelemente benennen und deren preisbildende Gewichtung im Einzelnen aufzeigen. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.
4.3. Sofern ein Kreditlimit eingeräumt worden ist und keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen sofort ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung außer bei Vorkasse. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist werden gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab Eintritt der Fälligkeit berechnet.
4.4. Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich LIS.TEC vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist LIS.TEC berechtigt, von der gewährten Zahlungsbedingung abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
4.5. LIS.TEC ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist LIS.TEC berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
4.6. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.
4.7. LIS.TEC kann wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Kunde von den Zahlungsverpflichtungen ohne rechtfertigenden Grund abweicht. Liegt ein solcher rechtfertigender Grund vor, kann LIS.TEC überdies alle offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig stellen. Für Forderungen, für die Ratenzahlung vereinbart wurde, entfällt das Ratenzahlungsrecht des Kunden, sofern der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Rate oder eines nicht unerheblichen Teils der Rate in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Rate in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Rate für zwei Monate erreicht.
5. Datenverarbeitung und Datenschutz
5.1. LIS.TEC ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.
5.2. Der Kunde ist einverstanden, dass LIS.TEC zur Wahrung eigener Ansprüche sowie zur Einhaltung eigener Verpflichtungen, insbesondere auch im Projektgeschäft (Herstellerunterstütztes Endkundengeschäft), das Recht hat, detaillierte Informationen über Mengen, Artikel, getätigte Umsätze sowie Name und Adresse des Kunden sowie des Endkunden an Hersteller im In- und Ausland zu liefern (Hersteller-Reporting).
5.3. Des Weiteren willigt der Kunde ein, dass LIS.TEC im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, für die Prüfung des Zahlungsverhalten, dem Inkasso und für die bedarfsgerechte Gestaltung und Entwicklung ihrer Dienstleistungen und Angebote, die Daten an Dritte übermitteln darf. Der Kunde willigt dabei auch in die Übertragung von Daten ins Ausland ein, sofern LIS.TEC eine solche für erforderlich hält.
5.4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, entsprechende Datenschutzregelungen im Vertragsverhältnis mit den betroffenen Dritten bzw. seinen Endkunden zu treffen und die betroffenen Dritten über die Bearbeitung, Speicherung und Weitergabe von Daten sowie gegebenenfalls die Auftragsdatenverarbeitung durch LIS.TEC zu informieren. Der Kunde ist verantwortlich, die dafür notwendigen Einwilligungen bei den betroffenen Dritten einzuholen und LIS.TEC bei Bedarf vorzulegen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von LIS.TEC bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
6.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Er tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an LIS.TEC ab. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung selbst einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so ist der Kunde auf Verlangen von LIS.TEC verpflichtet, die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitzuteilen. Alle dazugehörigen Unterlagen sind LIS.TEC auszuhändigen; den Abnehmern ist die Abtretung mitzuteilen.
6.3. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für LIS.TEC. In diesem Falle erwirbt LIS.TEC einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.
6.4. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden wird der Kunde auf das Eigentum von LIS.TEC hinweisen und LIS.TEC unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
6.5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von LIS.TEC an den Kunden oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, ist LIS.TEC berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden zurückzuverlangen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten als Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet dessen behält sich LIS.TEC vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf LIS.TEC die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.
6.6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
6.7. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Produkte bleiben im Eigentum von LIS.TEC. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf diese Produkte nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nutzen.
6.8. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen zu, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so hat der Kunde LIS.TEC unverzüglich zu informieren und LIS.TEC alle zur Durchsetzung der Eigentumsrechte notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, LIS.TEC die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
7. Mängelansprüche
7.1. Bezüglich der dem Kunden gelieferten Produkte finden die Vorschriften zur kaufvertraglichen Sachmängelhaftung Anwendung, soweit sich aus nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
7.2. LIS.TEC übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Installations- / Konfigurationsleistungen werden von LIS.TEC grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Nicht explizit beauftragte Beratungsleistungen von LIS.TEC erfolgen kostenlos und unverbindlich. Eine Haftung, insbesondere für die Funktionsfähigkeit der einzelnen Produkte miteinander/untereinander, wird dadurch nicht begründet.
7.3. Sachmängelansprüche bestehen nicht
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
- bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
- bei funktionsbedingtem Verschleiß,
- wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden oder
- wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
7.4. LIS.TEC übernimmt keine Gewähr für öffentliche Aussagen, insbesondere Werbeaussagen des Herstellers.
7.5. Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von LIS.TEC zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist LIS.TEC zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt LIS.TEC den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist (mindestens 14 Tage), ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert LIS.TEC zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.
7.6. Die Gewährleistungsbestimmungen der vorstehenden Ziffer 7.1 bis 7.4 gelten entsprechend für die Erbringung von Werkleistungen. Insbesondere wird LIS.TEC, soweit das vereinbarte Werk die vertraglichen Funktionen oder charakteristischen Leistungsmerkmale nicht aufweist, nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue Leistung erbringen.
7.7. Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 10.5.
7.8. Die Rechte des Kunden aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt, soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist. Der Kunde hat LIS.TEC im Zweifel nachzuweisen, dass ein Verbrauchgüterkauf vorlag.
7.9. Die Ziffern 7.1 -7.6 kommen bei weitergehenden Garantie und Gewährleistungszusagen der Hersteller nicht zur Anwendung. LIS.TEC gibt diese in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
7.10. Sachmängelansprüche sind nur mit Zustimmung von LIS.TEC übertragbar.
7.11. Ist eine Sachmängelhaftung von LIS.TEC nicht begründet, insbesondere weil die Ware nicht bei LIS.TEC bezogen wurde, weil Sachmängelansprüche bereits verjährt sind oder weil kein Sachmangel vorliegt, ist LIS.TEC berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzusenden und eine Aufwandspauschale in Höhe von 60 Euro für die Bearbeitung und Überprüfung zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Aufwand nachzuweisen. Reparaturen außerhalb der Sachmängelhaftung sind kostenpflichtig. Ein Kostenvoranschlag ist vom Kunden zu vergüten.
7.12. Für Software gelten die vom Software-Hersteller gültigen Bedingungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens im jeweiligen Einsatzland.
8. Projektgeschäft (Herstellerunterstütztes Endkundengeschäft)
8.1. LIS.TEC gewährt bei der Durchführung von Projektgeschäften vorbehaltlich der Genehmigung durch den jeweiligen Hersteller und der Belieferung des jeweils benannten Endkunden Angebote oder Preise zu besonderen Konditionen.
8.2. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber LIS.TEC, die jeweiligen Herstellerbedingungen einzuhalten, insbesondere alle Endkundennachweise wie Lieferscheine und Rechnungen (Schwärzung irrelevanter Daten möglich) zwölf Monate rückwirkend bereitzuhalten und auf Anfrage von LIS.TEC oder des Herstellers vorzulegen, nur an den zulässigen Endkunden zu verkaufen sowie den höchst zulässigen Endkundenpreis nicht zu überschreiten.
8.3. Im Fall der Verweigerung der Genehmigung durch den Hersteller oder im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Herstellerbedingungen hat LIS.TEC unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche das Recht, dem Kunden die Differenz zwischen der speziellen Preiszusage und dem regulären Einkaufspreis der Ware in Rechnung zu stellen.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
9.1. Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an LIS.TEC zu melden.
9.2. LIS.TEC übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde
hat LIS.TEC von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
9.3. Hinweise auf den Produkten über Urheber-, Marken oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von LIS.TEC berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.
9.4. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde LIS.TEC von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
9.5. Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren (mit Ausnahme Sicherungskopie), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.
9.6. Mietverträge über Software bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von LIS.TEC. Leasingverträge über Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.
10. Haftung
10.1. Für Schäden, die LIS.TEC zu vertreten hat, haftet LIS.TEC nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
10.2. LIS.TEC haftet nicht für Schäden, die nicht am gelieferten Produkt selbst entstanden sind, insbesondere haftet LIS.TEC nicht für den Verlust von Daten und daraus resultierenden Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden (mittelbare Schäden und Folgeschäden) des Kunden.
10.3. Bei Sachschäden und sonstigen Schäden ist die Ersatzpflicht bei von LIS.TEC zu vertretenden Schäden begrenzt auf die Deckungssumme der von LIS.TEC abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung (1.000.000 (1 Million) Euro).
10.4. Ist die Haftung von LIS.TEC ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.5. Die Haftungsfreizeichnung der vorstehenden Ziffer 10.1 bis 10.4 gilt nicht,
- wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von LIS.TEC zu vertretender Unmöglichkeit geltend gemacht werden;
- bei von LIS.TEC eingeräumten Garantien;
- für Körperschäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen und die von LIS.TEC, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind;
- wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LIS.TEC beruht oder LIS.TEC vertragswesentliche Pflichten (Verpflichtungen deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von LIS.TEC jedenfalls auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
11. Export
Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde hat für das Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesausfuhramt selbst zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
12. Erwerbssteuer, Einfuhrumsatzsteuer und Gelangenheitsbestätigung
12.1. Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen.
12.2. Der Kunde ist bei der Erstellung von steuerrechtlich erforderlichen Nachweisen zur Mitwirkung verpflichtet und hat die entsprechenden Nachweise umgehend auszustellen und LIS.TEC zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für die Gelangenheitsbestätigung im Sinne des § 17a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UStDV (Umsatzsteuerdurchführungsverordnung).
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 354 a HGB, ist der Kunde nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von LIS.TEC seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Dies gilt auch für etwaige gegen LIS.TEC bestehende Sachmängelansprüche.
13.2. LIS.TEC behält sich das Recht vor, Neufassungen von diesen AGB in die einzelnen Verträge einzubeziehen. LIS.TEC wird den Kunden hierfür zur Abgabe eines ausdrücklichen Einverständnisses unter Beifügung der Neufassung innerhalb einer 6-wöchigen Frist auffordern. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Widerspruchsfrist, wird die Neufassung Vertragsinhalt.
13.3. Erfüllungsort ist Ludwigsburg und Gerichtsstand ist Stuttgart, wenn der Kunde Kaufmann ist. LIS.TEC ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
13.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (CISG) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
LIS.TEC AGB 2017 | [pdf] | 148 kB |